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Versicherungspflicht

Bei Selbstständigen und Freiberufler besteht eine eingeschränkte Versicherungspflicht. Zunächst einmal sind alle Selbstständigen und Freiberufler nicht sozialversicherungspflichtig. Das heißt für Selbstständige und Freiberufler besteht kein Zwang sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Gesetzlichen Unfallversicherung, sowie Gesetzlichen Pflegeversicherung zu versichern. Sie können dieser aber freiwillig beitreten oder sich privat kranken- und pflegeversichern. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht jedoch für so genannte Verkammerte Freiberufler, sprich Zahnärzte, Ärzte, Tierärzte, Notare und Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Apotheker, sowie selbstständige Architekten, Patentanwälte und selbstständige Ingenieure). Diese sind aufgrund ihrer obligatorischen Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken rentenversicherungspflichtig, die dabei als Ersatz für die Gesetzliche Rentenversicherungen angesehen wird. Darüber hinaus auch rentenversicherungspflichtig sind aber auch Berufsgruppen unter den nicht verkammerte Freiberuflern. Zu diesem Berufsgruppen zählen Erzieher und Lehrer, sowie Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sowie Physiotherapeuten. Genauso wie Logopäden und Hebammen und andere Berufsgruppen. Bei bestimmten Berufsgruppen besteht eine Versicherungspflicht in Form einer Berufshaftpflichtversicherung, so zum Beispiel für Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, weil sie von der Art ihrer Tätigkeit her etwa durch falsche Beratung oder einen sonstigen Fehler hohen Personen- oder Vermögensschaden anrichten können. Auch in der Arbeitslosenversicherung gilt, dass sich Freiberufler und Selbstständige dort nicht versichern müssen, vielmehr aber können. Möglich ist die seit 01. Februar 2006. Und zwar trat an diesem Tag der neue Paragraph 28a des Dritten Sozialgesetzbuches in Kraft, nach dem sich auch Selbständige in der so genannten Freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichern können. Träger ist dabei auch die Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag für eine derartige Versicherung muss von Existenzgründern binnen eines Monats nach deren Selbstständigkeit gestellt werden.

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